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Wahlen

Hier erhalten Sie Informationen rund um das Thema Wahlen in Glückstadt.

10. Europawahl 06. Juni 2024 bis 09. Juni 2024

Im Zeitraum vom 06. Juni 2024 bis 09. Juni 2024 findet in Europa die Wahl zum Europäischen Parlament statt. In Deutschland findet die Wahl am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr statt. Die 96 Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Jede wählende Person hat eine Stimme.
Das Wählerverzeichnis wird zum Stichtag 28.04.2024 erstellt. Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden Ihnen bis zum 19.05.2024 zugestellt.
Wenn Sie ab dem 29.04.2024 wissen möchten, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder wenn Sie bis zum 19.05.2024 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, können Sie jederzeit im Wahlbüro nachfragen (Tel. 04124 / 930 118) bzw. in der Zeit vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2024 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen (Stadt Glückstadt, Bürgerbüro, Am Markt 4).

Briefwahl

Ab dem 28. April 2024 besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
Sie können die Briefwahlunterlagen während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros abholen. Hier besteht auch die Möglichkeit direkt vor Ort zu wählen. Bitte bedenken Sie, dass Sie eine Vollmacht benötigen, wenn Sie die Unterlagen für jemand anderen mitnehmen wollen. Auch Innerfamiliär.
Alternativ können Sie den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen. Bitte füllen Sie im Onlinedienst Ihre Daten aus und senden diese ab. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.
Sie können uns die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung auch auf dem Postweg zusenden oder in den Postkasten werfen. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.
Falls Ihnen dies nicht möglich ist, nehmen wir auch Anträge per E-Mail an. Die E-Mail Adresse lautet: wahl@glueckstadt.de Bitte geben Sie zur zweifelsfreien Identifizierung Ihren Namen, Vornamen, Adresse und wenn vorhanden die Wahlscheinnummer an. Ihnen werden die Unterlagen daraufhin postalisch zugesandt oder wenn gewünscht zur Abholung bereitgelegt.

Fragen und Antworten

Was muss ich tun, wenn ich keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und meinen Wohnsitz nicht verändert habe?

Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie auch unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl.
Was muss ich tun, wenn ich keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und innerhalb von Glückstadt umgezogen bin?
Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall und Sie haben sich umgemeldet, können Sie unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes in Ihrem „alten Wahllokal“ wählen oder Sie beantragen Briefwahl.

Was muss ich tun, wenn ich einen/keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten habe und neu mit Hauptwohnsitz nach Glückstadt zugezogen bin?

Erkundigen Sie sich bitte zunächst im Wahlbüro, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das der Fall, können Sie auch unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen oder Sie beantragen Briefwahl.
Ansonsten können Sie noch bis zum Tag vor Beginn der Einspruchsfrist (19.05.2024) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen und Sie erhalten einen Wahlbenachrichtigungsbrief. Ab dem 20.05.2024 ist dies nicht mehr möglich. Sie können dann nur in Ihrem „alten Wahllokal“ der Zuzugsgemeinde wählen oder Sie beantragen dort Briefwahl.

Was muss ich tun, wenn ich einen/keinen Wahlbenachrichtigungsbrief bekommen habe und von Glückstadt verzogen bin?

Melden Sie sich nach dem 28.04.2024 und vor dem 20.05.2024 in einer anderen Gemeinde bei der Meldebehörde an, so können Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde stellen. Im Verzeichnis der Stadt Glückstadt werden Sie nach Rückmeldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Ab dem 20.05.2024 ist dies nicht mehr möglich. Dann werden Sie im Wählerverzeichnis der Stadt Glückstadt geführt. Sie können hier Ihre Stimme abgeben, oder Briefwahl beantragen.

Was muss ich tun, wenn ich am Wahlsonntag aus wichtigen Gründen nicht in das Wahllokal gehen kann, weil ich z.B. arbeiten gehe, im Urlaub oder Wahlhelfer bin?

Sie haben die Möglichkeit, bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, Briefwahl zu beantragen. Wir senden Ihnen die Briefwahlunterlagen auch gern an Ihren jeweiligen Aufenthaltsort. Dazu benötigen wir dann eine Anschrift von Ihnen. Bitte denken Sie bei Aufenthalten im Ausland an die längeren Postwege.
Alternativ können Sie ab dem 28.04.2024 direkt vor Ort im Bürgerbüro wählen.

Was muss ich tun, wenn ich plötzlich erkrankt bin und deshalb nicht in das Wahllokal gehen kann?

Bei Vorliegen einer plötzlichen Erkrankung können noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahlunterlagen beantragt werden. Das erfolgt nur im Wahlbüro, Stadtverwaltung Glückstadt, Bürgerbüro, Am Markt 4. Bitte denken Sie an die Vollmacht, wenn Dritte diese Briefwahlunterlagen abholen.

Sehbehinderung

Blinde und Wählende mit Sehbehinderung können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben.
Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern beim:


Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. ( BSVSH )
Memelstr. 4
23554 Lübeck
Tel. 0451/40 85 08 - 0
FAX: 0451/40 85 08 - 55
E-Mail: info@bsvsh.org


Zur Orientierung sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder gestanzt, an der Stimmzettelschablone ist dazu passend die rechte obere Ecke abgeschnitten. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben, je nach Landesverband in Punktschrift, als Audio-CD, im DAISY-Format oder in Großdruck. So können blinde und sehbehinderte Wählende am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen. Wer im Wahllokal wählt, sollte allerdings die Wahlschablone wieder mit nach Hause nehmen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Auf dem Stimmzettel selbst ist kein Unterschied festzustellen.

Stimmenabgabe

Die Wahllokale sind am Sonntag, den 09. Juni 2024, von 8 Uhr bis 18 Uhr für Sie geöffnet.
Die Anschrift Ihres zuständigen Wahllokals befindet sich auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.
Für die Stimmabgabe im Wahllokal nehmen Sie bitte die Wahlbenachrichtigungskarte mit und halten Sie Ihr gültiges Ausweisdokument bereit. Nach der Prüfung Ihrer Wahlberechtigung erhalten Sie den amtlichen Stimmzettel und gehen zur Stimmabgabe in die Wahlkabine.
Sie haben bei der Europawahl eine Stimme.
Bitte falten Sie den gekennzeichneten Stimmzettel so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Nach dem Einstecken des gefalteten Stimmzettels in die Wahlurne ist der Wahlakt für Sie erledigt.
Sollten Sie bereits im Besitz eines Wahlscheines sein, nehmen Sie diesen und alle anderen Unterlagen, die Sie erhalten haben, mit in das Wahllokal.

Wahlberechtigung

In Deutschland ist wahlberechtigt, wer

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat (für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet sein);
  • über die deutsche oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft verfügt;
  • in Deutschland wohnhaft ist und sich darüber hinaus seit mindestens drei Monaten in der EU aufhält;
  • sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).

Wahlberechtigung für Deutsche im Ausland

Wahlberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2 EuWG i.V.m. § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auch Deutsche, die im Ausland leben und in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr haben. Um Ihr Wahlrecht ausüben zu können, müssen Sie jedoch bei dem Wahlamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland bis spätestens 19. Mai 2024 einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nähere Informationen und Antragsformulare zum Download erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html oder alternativ auf der Internetseite der Europäischen Union https://elections.europa.eu/de/how-to-vote/de/abroad/

Wahlberechtigung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der Stadt Glückstadt eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Die ausführliche amtliche Bekanntmachung steht am Ende der Seite als downloadbares PDF-Dokument zur Verfügung.
Im Hinblick auf die Europawahl am 09. Juni 2024 weist das Bürgerbüro darauf hin, dass die Meldebehörde gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monate Auskunft von Gruppen aus dem Melderegister erteilen darf, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z.B. Jungwähler). Dieser Übermittlung Ihrer Daten können Sie widersprechen.
Ihren Antrag auf Einrichtung der Übermittlungssperren können Sie hier stellen:

Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
(PDF: 315 kB)

Bekanntmachung
(PDF: 412 kB)