Sprungziele
Seiteninhalt

Satzung der Stadt Glückstadt zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen

Aufgrund des §§ 4 und 134 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10. März 2016 folgende Satzung der Stadt Glückstadt zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind Anlagen, die der Gesundheit und der Erholung der Bevölkerung dienen und von der Stadt Glückstadt unterhalten werden.

(2) Bei den öffentlichen Grünanlagen handelt es sich um

a) die Grün- und Parkanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlage sind,

b) die Spiel- und Bolzplätze und

c) den Streebfall-Platz am Multifunktionsplatz.

§ 2 Benutzung der Anlagen

(1) Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen im Bereich dieser Anlagen besteht nicht.

(2) Die öffentlichen Grünanlagen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt.

(3) Dabei gilt für die Benutzung der Spiel- und Bolzplätze sowie des Streetball-Platzes folgende zeitliche Begrenzung:

a) während der Sommerzeit jeweils zwischen 08:00 Uhr und 21:30 Uhr

b) während der Winterzeit jeweils vom 08:00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 18:00 Uhr.

(4) Die Benutzung der Spielplätze ist ausschließlich Kindern bis 14 Jahren gestattet.

(5) Die Benutzung der Bolzplätze ist ohne Altersbeschränkung gestattet.

(6) Die Nutzung des Streetball-Platzes ist in dieser Zeit ausschließlich Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahren gestattet.

§ 3 Verhalten in den Grünanlagen

(1) In den öffentlichen Grünanlagen ist es untersagt,

a) Anpflanzungen zu zertreten oder Pflanzen, Blumen, Zweige, Früchte und Vogeleier zu entnehmen beziehungsweise zu zerstören,

b) Wege, Rasenflächen, Uferböschungen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern, aufzugraben oder sonst zu beschädigen,

c) die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,

d) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen,

e) außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege und Flächen Rad zu fahren, zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren bzw. diese oder Anhänger dort abzustellen,

f) Spaziergänger in den Parkanlagen oder Nutzer von Spiel- und Bolzplätzen sowie des Streetball-Platzes zu behindern oder zu belästigen,

g) alkoholische Getränke zu sich zu nehmen,

h) Musikinstrumente sowie musikabspielende Geräte öffentlich zu betreiben,

i) gefährliche Spiel- und Sportgeräte, insbesondere Luftmodellflugzeuge, Drohnen und Lenkdrachen zu gebrauchen,

j) die Wasservögel zu füttern und mutwillig zu beunruhigen,

k) Bäume, Bauwerke oder sonstige Einrichtungen zu besteigen und

l) zu betteln.

(2) Es ist verboten, Hunde auf Kinderspiel und Bolzplätze sowie zum Streetball-Platz mitzunehmen. In den übrigen Grünanlagen sind Hunde außerhalb der als „Hundefreilauffläche“ gekennzeichneten Plätze an der Leine zu führen. Etwaige Verunreinigungen durch Hundekot sind von der jeweiligen Hundehalterin bzw. vom jeweiligen Hundehalter zu beseitigen.

(3) Es ist nicht gestattet, im Bereich öffentlicher Grünanlagen Lagerfeuer zu entzünden bzw. dort Grillgeräte zu betreiben.

(4) Das Zelten und Campieren im Bereich öffentlicher Grünanlagen ist untersagt.

(5) Es ist verboten, auf Kinderspiel- und Bolzplätzen und im Bereich des Streetball-Platzes zu rauchen oder Zirarettenabfälle zu hinterlassen.

(6) Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Die Stadt Glückstadt kann im Einzelfall eine Nutzung öffentlicher Grünanlagen, die über die Benutzung nach § 2 hinausgeht, gestatten und im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 dieser Satzung zulassen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dem nicht entgegensteht.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Aufgrund § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt ordnungswidrig, wer gegen die Vorschriften der §§ 2 und 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen Personen-Daten wie z.B. Anschriften, gesetzliche Vertreter, aus den Unterlagen der Meldebehörde und der Polizeistation gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Information (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der zur Zeit gültigen Fassung zu verwenden.

(2)  Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren in diesem Zusammenhang angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Satzung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 28 LDSG Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der Stadt Glückstadt zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen vom 12.11.2001 wird gleichzeitig aufgehoben.

Glückstadt, den 15. März 2016

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Gerhard Blasberg