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Hunde: Hundesteuer


Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Hundesteuer in der zur Zeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr:

ab 01.01.2015: 
  • für den ersten Hund: 120,00 €
  • für den zweiten Hund: 144,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 174,00 €
ab 01.01.2016: 
  • für den ersten Hund: 120,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 144,00 €

Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:

ab 01.01.2015:

  • für den ersten Hund: 480,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 600,00 €

ab 01.01.2016:

  • für den ersten Hund: 480,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 600,00 €

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Was sollte ich noch wissen?

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

    Rechtsgrundlage

    Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung