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Gemeinsame amtliche Bekanntmachung der Stadt Glückstadt und des Amtes Horst-Herzhorn zu dem Antrag der Firma Steinbeis Papier Glückstadt GmbH & Co. KG auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Herzhorner Rhin und Schwarzwasser des Sielverbandes Rhingebiet.
Die Firma Steinbeis Papier Glückstadt GmbH & Co. KG, Stadtstraße 20, 25348 Glückstadt beantragt gemäß § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit den §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 und 15 WHG in der Bekanntmachung der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. 07 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 10 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt g eändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.03.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), die Erteilung der gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Herzhorner Rhin und Schwarzwasser nach Maßgabe der im Dezember 2009 aufgestellten Unterlagen für eine Entnahmemenge von 450.000 m³/a.
Die Entnahme erfolgt aus dem Herzhorner Rhin und dem Schwarzwasser .
Antrag und Pläne, aus denen sich Inhalt und Umfang des beantragten Unternehmens ergeben, liegen in der Zeit von Mittwoch, 04. August 2010 bis Samstag, 04. September 2010 während der Dienststunden zur Einsicht bei folgenden Behörden aus:
Amt Horst- Herzhorn, Elmshorner Straße 27, 25358 Horst, Zi. 2.06,
Stadt Glückstadt, Am Markt 4, 25348 Glückstadt, Zi. 60 und zusätzlich
Kreis Steinburg, Amt für Umweltschutz, Karlstraße 13, 25524 Itzehoe, Zi. 117.
Einwendungen gegen die beantragte gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser können während der Auslegungsfrist und bis zu vier Wochen danach (Einwendungsfrist), spätestens bis zum 04. Oktober 2010, beim / bei der:
Amt Horst Herzhorn, Stadt Glückstadt und Kreis Steinburg, Amt für Umweltschutz
schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,
1. dass schriftliche Einwendungen in 2-facher Ausfertigung zu erheben sind. Vor- und Zuname sowie Anschrift des Absenders müssen deutlich lesbar sein.
2. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende neue Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 122 Satz 3 LWG).
4. dass nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Abs. 6 WHG).
5. dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 16 WHG).
Wer fristgerecht Einwendungen erhebt, wird vom Termin der mündlichen Verhandlung über Antrag und Einwendungen (Erörterungstermin) benachrichtigt. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin und von der Entscheidung über die Einwendungen durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne sie oder ihn verhandelt werden kann.
Glückstadt, den 29.06.2010 Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Gerhard Blasberg
Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 28.07.2010. |